VG Augsburg: einstweilige Anordnung, verkürzter Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei, Auswahlentscheidung zwischen mehreren Bewerbern ausschließlich nach Rangfolge des Abschneidens beim Auswahlverfahren, fehlende Berücksichtigung dienstlicher Beurteilungen, keine vorläufige Zulassung zur (bereits begonnenen) Aufstiegsausbildung, Verpflichtung zur erneuten Entscheidung, Einstweilige Anordnung, Bewerbungsverfahrensanspruch, Auswahlentscheidung, Leistungsgrundsatz, Dienstliche Beurteilung, Organisationsgewalt, Konkurrentenschutz
Beschluss vom 02.02.2026 – Au 2 E 26.138